Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Text
Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen, wenn
die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach § 71 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 3, innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;
wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach § 71 Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach § 71 Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Paragraph 71, Absatz 3, nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;
die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach § 71 Abs. 3 fortsetzt.die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Paragraph 71, Absatz 3, fortsetzt.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181200