Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
Kontrolle der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der Änderungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen.
(3)Absatz 3,Vor Ablauf der Frist nach Abs. 2 dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.Vor Ablauf der Frist nach Absatz 2, dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde kann nachträgliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen auch dann treffen, wenn sie die Änderungen nicht untersagt hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181202