Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Text
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.
(2)Absatz 2,Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.
(4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181211