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§ 87 VerwGesG 2016

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. I Nr. 27/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 87 heute01.06.2016 BGBl. I Nr. 27/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. I Nr. 27/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Weitergeltung von Rechtsakten

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach Paragraph 84, bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Mai 2016 bleiben für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer bestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2006,.
  3. Absatz 3,Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften, Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen sowie Gesamtverträge und Satzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter. Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die weiter geltenden Wahrnehmungsgenehmigungen zum nächsten Mal im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Urheberrechtssenat, dem Schlichtungsausschuss, der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften oder dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181215