Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Text
Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Die §§ 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Die Paragraphen 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(2)Absatz 2,§§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.Paragraphen 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.
(3)Absatz 3,Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. 138/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.Die Nutzung der Möglichkeit des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2023, rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, UrhG.
Schlagworte
Transparenzpflicht
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256417