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§ 5 VfGG

Fassungen
01.07.1967 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.196731.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Geldentschädigung.
  2. Absatz 2,Die Geldentschädigung nach Absatz eins, gebührt nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der in Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, oder c genannten Gründe endet.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,.)

Anmerkung

Mit der Vollziehung der Abs. 1 und 2 ist gemäß Art. III des BG
BGBl. Nr. 11/1955 die Bundesregierung betraut.

Schlagworte

Entschädigung, Amtsenthebung, Gehalt, Abfertigung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004551

alte Dokumentnummer

N1195311040P