Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1967
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Geldentschädigung.
(2)Absatz 2,Die Geldentschädigung nach Abs. 1 gebührt nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der in § 10 Abs. 1 lit. b oder c genannten Gründe endet.Die Geldentschädigung nach Absatz eins, gebührt nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der in Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, oder c genannten Gründe endet.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 200/1967.)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,.)
Anmerkung
Mit der Vollziehung der Abs. 1 und 2 ist gemäß Art. III des BG
BGBl. Nr. 11/1955 die Bundesregierung betraut.
Schlagworte
Entschädigung, Amtsenthebung, Gehalt, Abfertigung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004551
alte Dokumentnummer
N1195311040P