Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Art. 138 Abs. 1 Z 3 B-VG) dadurch, dass zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) dadurch, dass zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.
(2)Absatz 2,Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die beteiligten Regierungen zu laden.
Schlagworte
Verfügungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR40147836