(6)Absatz 6,Auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, deren Amtsenthebung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet wurde, ist § 5b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, deren Amtsenthebung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet wurde, ist Paragraph 5 b, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 7 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 7, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)