Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchergewährleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 175/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Pflichten des Verbrauchers bei Vertragsauflösung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Löst der Verbraucher den Vertrag auf, so darf er die digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Der Verbraucher hat einen körperlichen Datenträger, auf dem die digitalen Inhalte bereitgestellt wurden, dem Unternehmer auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden, sofern ihn der Unternehmer dazu binnen 14 Tagen ab Zugang der Auflösungserklärung auffordert.
(3)Absatz 3,Der Verbraucher schuldet kein Entgelt für die Nutzung der digitalen Leistung für den Zeitraum, in dem diese mangelhaft war.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237886