Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchergewährleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 175/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Gewährleistungspflicht des Unternehmers
§ 4.Paragraph 4,
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften (§ 5) sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften (§ 6) hat, dass gegebenenfalls die Aktualisierungspflicht nach § 7 erfüllt wird und dass im Fall des § 8 die Montage, Installation oder Integration sachgemäß durchgeführt wird. Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften (Paragraph 5,) sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften (Paragraph 6,) hat, dass gegebenenfalls die Aktualisierungspflicht nach Paragraph 7, erfüllt wird und dass im Fall des Paragraph 8, die Montage, Installation oder Integration sachgemäß durchgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237865