Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchergewährleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 175/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
2. Abschnitt
Gewährleistung beim Warenkauf
Anwendungsbereich
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.Dieser Abschnitt ist auf Verträge über den Kauf von Waren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei Waren mit digitalen Elementen ist dieser Abschnitt dann auch auf die in den Waren enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen anzuwenden, wenn diese aufgrund des Vertrags mit den Waren bereitzustellen sind, unabhängig davon, ob die Bereitstellung durch den Unternehmer oder einen Dritten geschieht. Im Zweifel gilt die Bereitstellung der digitalen Leistungen als vom Vertrag umfasst.
(3)Absatz 3,Auf körperliche Datenträger, die nur als Träger digitaler Inhalte dienen, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237870