Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz EG/EU
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 128/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
EG/EU
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 1, 4, 8 bis 12, BGBl. Nr. 191/1982)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, zu den Paragraphen eins, 4, 8 bis 12, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982,)
Durch Art. II Z 3 bis 7 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. VII (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (§§ 63ff ZPO) wird die Richtlinie des Rates 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen umgesetzt. Durch Art. V Z 6 im Verein mit den geltenden Bestimmungen über den Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000 wird die Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.Durch Artikel römisch zwei, Ziffer 3 bis 7 (Paragraphen 64, 64 a, 64 b, 68, 70 und 71 ZPO) und Artikel römisch sieben, (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (Paragraphen 63 f, f, ZPO) wird die Richtlinie des Rates 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen umgesetzt. Durch Artikel römisch fünf, Ziffer 6, im Verein mit den geltenden Bestimmungen über den Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000 wird die Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
NOR40058214