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§ 6 VH-ÜbermG

Fassungen
ab 16.03.1982 — BGBl. Nr. 191/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute16.03.1982 BGBl. Nr. 191/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.03.1982BGBl. Nr. 191/1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gewährung der Verfahrenshilfe umfaßt in den dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und diesem Bundesgesetz unterliegenden Fällen stets auch die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, der Zivilprozeßordnung. Bewilligt das Gericht die Verfahrenshilfe, so hat es nach Paragraph 67, der Zivilprozeßordnung vorzugehen und dem Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle Namen und Anschrift des zum Vertreter des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts zu berichten. In jedem Fall hat es dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung seiner Entscheidung über den Antrag vorzulegen. Übersetzungen und Beglaubigungen sind nicht notwendig.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle hat die ausländische Übermittlungsstelle von der Entscheidung über den Antrag zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR12032693

Alte Dokumentnummer

N2198210803R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/191/P6/NOR12032693