Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vollziehung
§ 13.Paragraph 13,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
für Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;
für Dienstverhältnisse der Lehrer für
öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 B-VG) undöffentliche Pflichtschulen (Artikel 14, Absatz 2, B-VG) und
für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14a Abs. 3 B-VG), das Land;für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG), das Land;
hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (§ 4 Abs. 2) der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (Paragraph 4, Absatz 2,) der Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12106565
alte Dokumentnummer
N6199225121J