Rechtstracker.at

§ 19 VKrG

Fassungen
11.06.2010 bis 19.11.2026 — BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute11.06.2010 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 1911.06.201019.11.2026 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

11.06.2010BGBl. I Nr. 28/2010

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Vorvertragliche Informationspflichten bei kurzfristigen Überziehungsmöglichkeiten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot für einen Kreditvertrag in Form einer Überziehungsmöglichkeit gebunden ist, bei dem der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen müssen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden und insbesondere folgende Angaben – alle in gleicher Weise optisch hervorgehoben – enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art des Kredits,
    2. Ziffer 2
      die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers,
    3. Ziffer 3
      den Gesamtkreditbetrag,
    4. Ziffer 4
      die Laufzeit des Kreditvertrags,
    5. Ziffer 5
      den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können,
    6. Ziffer 6
      den effektiven Jahreszins, erläutert anhand repräsentativer Beispiele unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen gemäß Paragraph 27,,
    7. Ziffer 7
      die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann,
    9. Ziffer 9
      den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
    10. Ziffer 10
      das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit,
    11. Ziffer 11
      Angaben zu den ab Abschluss des Kreditvertrags einschlägigen Kosten und, sofern zutreffend, die Bedingungen, nach denen diese Kosten geändert werden können,
    12. Ziffer 12
      gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.
    Wird für die Mitteilung der in Ziffer eins bis 12 angeführten Informationen das Informationsformular nach Anhang römisch drei („Europäische Standardinformationen für Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz“) verwendet, so gelten die spezifischen Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Paragraph 5, Absatz eins, FernFinG als erfüllt.
  2. Absatz 2,Bei Ferngesprächen oder falls der Verbraucher verlangt, dass die Überziehungsmöglichkeit sofort zur Verfügung steht, muss die Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz eins, Ziffer 3, 5, 6 und 8 vorgesehenen Angaben enthalten.
  3. Absatz 3,Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem die Erteilung der vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz eins, – einschließlich der in Absatz 2, genannten Fälle – nicht möglich ist, so hat der Kreditgeber unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nachzukommen, indem er dem Verbraucher die vertraglichen Informationen gemäß Paragraph 20, vorlegt.
  4. Absatz 4,Der Kreditgeber hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen zusätzlich zu den Informationen nach Absatz eins, oder 2 unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs mit den vertraglichen Informationen gemäß Paragraph 20, zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
  5. Absatz 5,Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflichten gelten auch für den Kreditvermittler, sofern es sich bei diesem nicht um einen an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117844