Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Kontoauszug
§ 21.Paragraph 21,
Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:
den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,
die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,
den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,
das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,
den angewandten Sollzinssatz,
etwaige erhobene Entgelte,
den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40117846