Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Personalisierte Angebote auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung
§ 13.Paragraph 13,
Kreditgeber und Kreditvermittler haben den Verbraucher klar und verständlich zu informieren, wenn sie ihm ein Angebot unterbreiten, das auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278359