Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Pflichten der Anbieter von Datenbanken
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu öffentlichen oder privaten Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewähren. Der Zugang zu diesen Datenbanken ist nur solchen Kreditgebern zu gewähren, die unter der Aufsicht der nationalen zuständigen Behörde stehen und die die Gewähr dafür bieten, dass sie die DSGVO in vollem Umfang einhalten.
(2)Absatz 2,Datenbanken nach Abs. 1, die Informationen über Verbraucherkreditverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung von Krediten, die Art des Kredits und die Identität des Kreditgebers enthalten.Datenbanken nach Absatz eins,, die Informationen über Verbraucherkreditverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung von Krediten, die Art des Kredits und die Identität des Kreditgebers enthalten.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke von Kreditverträgen haben Anbieter von Datenbanken über Verfahren zu verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Anbieter von Datenbanken haben Verbraucher innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Kreditrückzahlung in die Datenbank über ihre Rechte nach der DSGVO zu informieren.
(4)Absatz 4,Für Zwecke von Kreditverträgen haben Anbieter von Datenbanken über Beschwerdeverfahren zu verfügen, um den Verbrauchern die Anfechtung des Inhalts von Datenbanken, einschließlich Informationen, die Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278364