Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in § 18 genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in Paragraph 18, genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.
(2)Absatz 2,Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Abfrage einer Datenbank nach § 18 abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren.Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Abfrage einer Datenbank nach Paragraph 18, abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278365