Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Kreditgeber und Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher bei Ausübung folgender Tätigkeiten ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln:
bei der Gestaltung von Kreditprodukten,
bei der Werbung für Kreditprodukte gemäß § 8,bei der Werbung für Kreditprodukte gemäß Paragraph 8,,
bei der Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten,
bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen,
bei der Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher sowie
bei der Ausführung des Kreditvertrags.
(2)Absatz 2,Bei den in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Tätigkeiten haben sich Kreditgeber und Kreditvermittler auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilten konkreten Bedürfnissen sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags, bei den in Abs. 1 Z 4 genannten Tätigkeiten auf die gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 erforderlichen Informationen, zu stützen.Bei den in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Tätigkeiten haben sich Kreditgeber und Kreditvermittler auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilten konkreten Bedürfnissen sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags, bei den in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Tätigkeiten auf die gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, erforderlichen Informationen, zu stützen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278367