Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
3. Abschnitt
Überziehungsmöglichkeiten
Definition und anwendbare Bestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Darlehensvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.
(2)Absatz 2,Für Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in Abs. 3 und in den §§ 33 bis 35 geregelten Besonderheiten anzuwenden.Für Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in Absatz 3 und in den Paragraphen 33 bis 35 geregelten Besonderheiten anzuwenden.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen sind auf alle zins- und gebührenfreien Überziehungsmöglichkeiten § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 nicht anzuwenden.Unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen sind auf alle zins- und gebührenfreien Überziehungsmöglichkeiten Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 4, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278378