Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Informationen bei Änderung des Sollzinssatzes
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Rechtzeitig bevor die Erhöhung des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte wirksam wird, hat bei einem Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger über die Erhöhung zu informieren. Die Erhöhung des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte wird dem Verbraucher gegenüber erst wirksam, wenn ihm der Kreditgeber die vorgenannten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(2)Absatz 2,Geht die Änderung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück und wird der neue Referenzzinssatz auf geeignetem Weg öffentlich zugänglich gemacht, so können die Vertragsparteien einen von Abs. 1 abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbaren, wobei die Information in Form eines Kontoauszugs gemäß § 33 zu erteilen ist. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Kreditgebers vorsehen, dem Verbraucher die Information nach Abs. 1 in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln. Außerdem muss der Verbraucher die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen sowie gegebenenfalls auf der Website und über die mobile Anwendung des Kreditgebers einsehen können.Geht die Änderung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück und wird der neue Referenzzinssatz auf geeignetem Weg öffentlich zugänglich gemacht, so können die Vertragsparteien einen von Absatz eins, abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbaren, wobei die Information in Form eines Kontoauszugs gemäß Paragraph 33, zu erteilen ist. In diesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Kreditgebers vorsehen, dem Verbraucher die Information nach Absatz eins, in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln. Außerdem muss der Verbraucher die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen sowie gegebenenfalls auf der Website und über die mobile Anwendung des Kreditgebers einsehen können.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278380