Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Bei einem Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit hat der Kreditgeber zumindest 30 Tage vor dem Tag, an dem eine Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit wirksam wird, den Verbraucher auf vereinbarte Weise darüber zu informieren.
(2)Absatz 2,Wurde die Überziehungsmöglichkeit gekürzt oder gestrichen, hat der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten anzubieten, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen, und zwar zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten. Der Verbraucher kann sich auch für eine frühere Rückzahlung entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278381