Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Zwingende Angaben im Vertrag und Informationspflichten
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss Informationen über diese Möglichkeit, über den Sollzinssatz, über die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes, über etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, über die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, enthalten. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher diese Informationen in jedem Fall in regelmäßigen Abständen auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 8 Abs. 3 Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, hat der Kreditgeber den Verbraucher im Fall einer erheblichen Überschreitung, die mehr als einen Monat andauert, unverzüglich auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers über alles Folgende zu informieren:Unbeschadet des Paragraph 8, Absatz 3, Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,, hat der Kreditgeber den Verbraucher im Fall einer erheblichen Überschreitung, die mehr als einen Monat andauert, unverzüglich auf Papier oder einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers über alles Folgende zu informieren: das Vorliegen einer Überschreitung,
allfällige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen,
(3)Absatz 3,Im Fall einer regelmäßigen Überschreitung hat der Kreditgeber dem Verbraucher, sofern vorhanden, Beratungsdienstleistungen anzubieten und den Verbraucher kostenfrei an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278383