Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Sonderbestimmungen für den Zahlungsaufschub
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (§ 8 Abs. 2) zusätzlich den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Die in § 8 Abs. 2 letzter Unterabsatz, § 8 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 festgelegten Ausnahmen und Einschränkungen gelten auch für diese Zusatzinformationen.Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (Paragraph 8, Absatz 2,) zusätzlich den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Die in Paragraph 8, Absatz 2, letzter Unterabsatz, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 39, Absatz 3, festgelegten Ausnahmen und Einschränkungen gelten auch für diese Zusatzinformationen.
(2)Absatz 2,Der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung müssen auch in den vorvertraglichen Informationen nach § 10 oder § 11 und im Kreditvertrag (§ 20 Abs. 2) angegeben werden. Diese Zusatzinformation gehört zu jenen Informationen, die nach § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 auf der ersten Seite des Formulars nach Anhang I oder Anhang II darzustellen sind.Der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung müssen auch in den vorvertraglichen Informationen nach Paragraph 10, oder Paragraph 11 und im Kreditvertrag (Paragraph 20, Absatz 2,) angegeben werden. Diese Zusatzinformation gehört zu jenen Informationen, die nach Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 3, auf der ersten Seite des Formulars nach Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei darzustellen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278386