Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
Verbraucher entgegen § 5 durch die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen aus einem der in § 5 aufgezählten Gründe diskriminiert;Verbraucher entgegen Paragraph 5, durch die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen aus einem der in Paragraph 5, aufgezählten Gründe diskriminiert;
einem Verbraucher entgegen § 7 einen Verbraucherkredit ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher gewährt;einem Verbraucher entgegen Paragraph 7, einen Verbraucherkredit ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher gewährt;
Kredite ohne die gemäß § 8 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;Kredite ohne die gemäß Paragraph 8, erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
gegen das in § 8 Abs. 5 vorgesehene Werbeverbot verstößt;gegen das in Paragraph 8, Absatz 5, vorgesehene Werbeverbot verstößt;
die in § 9 vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;die in Paragraph 9, vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;
in die gemäß § 10 oder § 11 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht oder nicht vollständig erfüllt;in die gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, nicht oder nicht vollständig erfüllt;
die Informationspflichten nach § 12 und § 13 nicht oder nicht vollständig erfüllt;die Informationspflichten nach Paragraph 12 und Paragraph 13, nicht oder nicht vollständig erfüllt;
Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach § 14 unzulässig sind;Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach Paragraph 14, unzulässig sind;
entgegen § 14 Abs. 5 personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen verwendet oder entgegen § 14 Abs. 4 die Angebote vor Ablauf der Frist ändert oder die Informationspflicht nach § 14 Abs. 4 nicht erfüllt;entgegen Paragraph 14, Absatz 5, personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen verwendet oder entgegen Paragraph 14, Absatz 4, die Angebote vor Ablauf der Frist ändert oder die Informationspflicht nach Paragraph 14, Absatz 4, nicht erfüllt;
die in § 16 vorgesehenen Informationspflichten oder die in § 16 Abs. 3 und 4 vorgesehenen sonstigen Pflichten bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen nicht erfüllt;die in Paragraph 16, vorgesehenen Informationspflichten oder die in Paragraph 16, Absatz 3 und 4 vorgesehenen sonstigen Pflichten bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen nicht erfüllt;
die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 17 Abs. 1 oder Abs. 7 bewertet oder neuerlich bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach § 17 Abs. 4 verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 6 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß § 17 Abs. 8 oder gemäß § 19 Abs. 2 über die Ablehnung oder über seine gemäß § 17 Abs. 5 und 8 zustehenden Rechte informiert;die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 17, Absatz eins, oder Absatz 7, bewertet oder neuerlich bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 4, verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, und 6 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 8, oder gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Ablehnung oder über seine gemäß Paragraph 17, Absatz 5, und 8 zustehenden Rechte informiert;
bei der Gewährung von Zugang zu Datenbanken im Sinn des § 18 Abs. 1 Kreditgeber diskriminiert oder den Zugang Kreditgebern entgegen den Vorgaben des § 18 Abs. 1 gewährt;bei der Gewährung von Zugang zu Datenbanken im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Kreditgeber diskriminiert oder den Zugang Kreditgebern entgegen den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz eins, gewährt;
nicht über die in § 18 Abs. 3 und 4 genannten Verfahren verfügt oder die in § 18 Abs. 3 vorgesehene Informationspflicht nicht erfüllt;nicht über die in Paragraph 18, Absatz 3 und 4 genannten Verfahren verfügt oder die in Paragraph 18, Absatz 3, vorgesehene Informationspflicht nicht erfüllt;
gegen das Verbot der Datenverarbeitung nach § 19 Abs. 1 verstößt;gegen das Verbot der Datenverarbeitung nach Paragraph 19, Absatz eins, verstößt;
nicht alle gemäß § 20 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt;nicht alle gemäß Paragraph 20, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt;
die Ausübungsregeln des § 21 missachtet;die Ausübungsregeln des Paragraph 21, missachtet;
dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 22 zur Verfügung stellt;dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß Paragraph 22, zur Verfügung stellt;
nicht entsprechend § 23 über die Änderung des Kreditvertrags informiert;nicht entsprechend Paragraph 23, über die Änderung des Kreditvertrags informiert;
nicht entsprechend § 24 oder § 34 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;nicht entsprechend Paragraph 24, oder Paragraph 34, über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;
den Verbraucher nicht mittels einer den Anforderungen des § 24 Abs. 4 oder des § 33 entsprechenden Kontomitteilung (Kontoauszug) informiert;den Verbraucher nicht mittels einer den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 4, oder des Paragraph 33, entsprechenden Kontomitteilung (Kontoauszug) informiert;
dem Verbraucher entgegen § 28 für die Kündigung Kosten verrechnet;dem Verbraucher entgegen Paragraph 28, für die Kündigung Kosten verrechnet;
nicht entsprechend § 30 über die Forderungsabtretung informiert;nicht entsprechend Paragraph 30, über die Forderungsabtretung informiert;
gegen die in § 31 angeordnete Pflicht zum Anbot von Nachsichtsmaßnahmen verstößt oder nicht entsprechend § 31 Abs. 4 über Schuldnerberatungsdienste informiert;gegen die in Paragraph 31, angeordnete Pflicht zum Anbot von Nachsichtsmaßnahmen verstößt oder nicht entsprechend Paragraph 31, Absatz 4, über Schuldnerberatungsdienste informiert;
entgegen § 35 oder § 38 das Anbot bei Kürzung oder Streichung der Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit unterlässt;entgegen Paragraph 35, oder Paragraph 38, das Anbot bei Kürzung oder Streichung der Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit unterlässt;
bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 37 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 38 nicht oder nicht vollständig erfüllt;bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß Paragraph 37, gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 38, nicht oder nicht vollständig erfüllt;
eine der in Z 1 bis 25 genannten Taten bei einem Zahlungsaufschub oder einer sonstigen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 39 und § 40 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;eine der in Ziffer eins bis 25 genannten Taten bei einem Zahlungsaufschub oder einer sonstigen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen Paragraph 39 und Paragraph 40, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;
eine der in Z 1 bis 25 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 41 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.eine der in Ziffer eins bis 25 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen Paragraph 41, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.
(2)Absatz 2,Nach rechtskräftiger Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Abs. 1 ist der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln, wenn von der Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigte Unternehmen betroffen sind; in allen anderen Fällen ist der Bescheid der Gewerbebehörde zu übermitteln.Nach rechtskräftiger Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Absatz eins, ist der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln, wenn von der Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigte Unternehmen betroffen sind; in allen anderen Fällen ist der Bescheid der Gewerbebehörde zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde bzw. die Gewerbebehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtstätigkeit jede wegen eines Verstoßes nach Abs. 1 Z 1 bis 27 rechtskräftig verhängte Geldstrafe auf der jeweiligen offiziellen Internetseite bekannt machen. Auf Inhalt und Zulässigkeit der Veröffentlichung sowie auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ist § 105 Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, entsprechend anzuwenden.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde bzw. die Gewerbebehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtstätigkeit jede wegen eines Verstoßes nach Absatz eins, Ziffer eins bis 27 rechtskräftig verhängte Geldstrafe auf der jeweiligen offiziellen Internetseite bekannt machen. Auf Inhalt und Zulässigkeit der Veröffentlichung sowie auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ist Paragraph 105, Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Festlegungspflicht, Dokumentationspflicht, Überziehungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278390