Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Diskriminierungsverbot
§ 5.Paragraph 5,
Durch die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen dürfen Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe diskriminiert werden, wenn diese Verbraucher in der Europäischen Union einen Kredit beantragen oder einen entsprechenden Vertrag abschließen oder abgeschlossen haben. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278351