Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktungsnormengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Umfang der Kontrolle
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vermarktungsnormen sowie Vorschriften dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen überDer nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über
die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,
den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung,
deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung und
den technischen Vorgang bei der Untersuchung.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
NOR40091141