Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktungsnormengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Informationspflicht
§ 23.Paragraph 23,
Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß § 11 sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen. Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß Paragraph 11, sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
NOR40091150