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§ 15 VoBeG

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 106/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 106/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 106/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VoBeG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Entsendung von Vertrauenspersonen

Paragraph 15,

Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrags steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde (§14) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Bundeswahlbehörde steht ihnen jedoch nicht zu.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40188258