Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Erstattung bei nicht-versicherungspflichtigen Fahrzeugen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Z 2 geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die entschädigungspflichtige Einrichtung in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die entschädigungspflichtige Einrichtung in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
(2)Absatz 2,Wurde durch ein Fahrzeug im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 in einem anderen EWR-Vertragsstaat ein Schaden verursacht, den die dort entschädigungspflichtige Einrichtung ersetzt hat, so hat der Fachverband nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats der Einrichtung diese Ersatzleistung zu erstatten. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Fachverband über.Wurde durch ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in einem anderen EWR-Vertragsstaat ein Schaden verursacht, den die dort entschädigungspflichtige Einrichtung ersetzt hat, so hat der Fachverband nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats der Einrichtung diese Ersatzleistung zu erstatten. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Fachverband über.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40088445