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§ 15 VOEG

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. I Nr. 37/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.07.2007 BGBl. I Nr. 37/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 37/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Erstattung bei nicht-versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die entschädigungspflichtige Einrichtung in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
  2. Absatz 2,Wurde durch ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in einem anderen EWR-Vertragsstaat ein Schaden verursacht, den die dort entschädigungspflichtige Einrichtung ersetzt hat, so hat der Fachverband nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats der Einrichtung diese Ersatzleistung zu erstatten. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Fachverband über.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40088445