Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Entschädigung wegen Einhaltung der Gurten- und Helmpflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms verursacht wurden, soweit der Schaden ohne Verwendung des Sicherheitsgurts oder Sturzhelms wahrscheinlich nicht oder wahrscheinlich nicht in dieser Schwere eingetreten wäre.
(2)Absatz 2,Der Geschädigte ist jedoch nicht nach Abs. 1 zu entschädigen, wenn ihmDer Geschädigte ist jedoch nicht nach Absatz eins, zu entschädigen, wenn ihm
Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff. ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren Haftpflichtbestimmungen zustehen, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder die unverzüglich, spätestens nach Mahnung erfüllt werden, oderSchadenersatzansprüche nach den Paragraphen 1293, ff. ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren Haftpflichtbestimmungen zustehen, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder die unverzüglich, spätestens nach Mahnung erfüllt werden, oder
Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistungen, die denselben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche zustehen.
(3)Absatz 3,Überdies ist der Geschädigte nicht nach Abs. 1 zu entschädigen, wenn erÜberdies ist der Geschädigte nicht nach Absatz eins, zu entschädigen, wenn er
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte, etwa indem er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, oder
das Fahrzeug benützte oder mit ihm befördert wurde, obwohl er wusste, dass dies gegen den Willen des Halters geschah.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40088429