Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrechensopfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von die Verbrechensopferentschädigung betreffenden Vorschriften sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind Bundessache. Sie können im Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von die Verbrechensopferentschädigung betreffenden Vorschriften sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind Bundessache. Sie können im Sinne des Artikels 102 Absatz 2, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2026
Dokumentnummer
NOR40064931