Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrechensopfergesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 620/1977, zu den §§ 1, 3 und 7, BGBl. Nr. 288/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1977,, zu den Paragraphen eins, 3 und 7, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2)Absatz 2,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen werden und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Ansuchen um Hilfeleistungen beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen, erhalten die Hilfeleistungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 1 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist, von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab 1. September 1972. Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz besteht. Ergibt die Prüfung, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sind die Hilfeleistungen rückwirkend in dem im ersten Satz angeführten Umfang von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. September 1972 zu bewilligen.Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen werden und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Ansuchen um Hilfeleistungen beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen, erhalten die Hilfeleistungen nach Maßgabe der Paragraphen 3 bis 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1973,, wenn die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist, von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab 1. September 1972. Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz besteht. Ergibt die Prüfung, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sind die Hilfeleistungen rückwirkend in dem im ersten Satz angeführten Umfang von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. September 1972 zu bewilligen. (3)Absatz 3,Wurde die Gewährung von Geldleistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen gemäß § 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1973 verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob auf Grund des § 3 in der Fassung des Art. I Z. 4 ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besteht. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges von Amts wegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 3 in der Fassung des Art. I Z. 4 zu bewilligen.Wurde die Gewährung von Geldleistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1973, verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob auf Grund des Paragraph 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besteht. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges von Amts wegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, zu bewilligen. (4)Absatz 4,Die Bestimmung des § 7 in der Fassung des Art. I Z. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 1 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.Die Bestimmung des Paragraph 7, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, ist auch dann anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.
Schlagworte
Verdienstentgang
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
NOR12161584
Alte Dokumentnummer
N6199444018J