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§ 14b VOG

Fassungen
ab 01.05.2013 — BGBl. I Nr. 59/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14b heute01.05.2013 BGBl. I Nr. 59/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

01.05.2013BGBl. I Nr. 59/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Härteregelung bei ruhenden Pensionsansprüchen von inhaftierten Gewalttätern

Paragraph 14 b,

Sofern sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass schadenersatzrechtliche Opferansprüche auf Grund eines Exekutionstitels betreffend eine vom Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasste Vorsatztat wegen Ruhens eines Pensionsanspruches, eines Rentenanspruches oder einer ähnlichen Leistung nach bundesgesetzlichen Regelungen bei Verbüßung einer zwei Jahre übersteigenden Strafhaft oder Anhaltung in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des StGB nicht hereingebracht werden können und auch sonst unbefriedigt sind, kann dieser Schadenersatzanspruch auf Antrag teilweise oder zur Gänze bis höchstens zum zehnfachen Betrag des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, Sub-Litera, b, b, des ASVG pro Antragsteller übernommen werden.

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40149750