Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrechensopfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2017Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15jParagraph 15 j
Text
Einmalzahlung
§ 15j.Paragraph 15 j,
(1)Absatz eins,Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR40189101