Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Volksgruppengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der zuständige Volksgruppenbeirat hat spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres der Bundesregierung einen Plan über die wünschenswerten Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 einschließlich einer Aufstellung des damit verbundenen finanziellen Aufwandes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.Der zuständige Volksgruppenbeirat hat spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres der Bundesregierung einen Plan über die wünschenswerten Förderungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, einschließlich einer Aufstellung des damit verbundenen finanziellen Aufwandes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der zuständige Volksgruppenbeirat hat dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden Jahres unter Bedachtnahme auf den gemäß Abs. 1 erstellten Plan Vorschläge für die Verwendung der für dieses Kalenderjahr im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Förderungsmittel zu erstatten.Der zuständige Volksgruppenbeirat hat dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden Jahres unter Bedachtnahme auf den gemäß Absatz eins, erstellten Plan Vorschläge für die Verwendung der für dieses Kalenderjahr im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Förderungsmittel zu erstatten.
Schlagworte
Frist für den Beirat
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR40129753