Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt grundsätzlich jährlich spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres durch den Bundesminister für Finanzen. Die erste Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt jedoch spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnt.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung im Sinne des Abs. 1 erfolgt an die Staaten oder Gebiete sämtlicher Geschäftseinheiten, die in den länderbezogenen Berichten aufscheinen.Die Übermittlung im Sinne des Absatz eins, erfolgt an die Staaten oder Gebiete sämtlicher Geschäftseinheiten, die in den länderbezogenen Berichten aufscheinen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40186012