Rechtstracker.at

§ 4 VPDG

Fassungen
ab 02.08.2016 — BGBl. I Nr. 77/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute02.08.2016 BGBl. I Nr. 77/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. I Nr. 77/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPDG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

Paragraph 4,

Für eine multinationale Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts entsprechend der Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    die oberste Muttergesellschaft, wenn diese in Österreich ansässig ist, oder
  2. Ziffer 2
    eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die in die Verpflichtungen einer obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.
Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist. Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, die weder oberste Muttergesellschaft noch vertretende Muttergesellschaft oder eine aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, eingetretene Geschäftseinheit ist, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20009608

Dokumentnummer

NOR40186005