Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Übermittlung der Dokumentation
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der länderbezogene Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der eingetretenen Geschäftseinheit zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Das Master- und das Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuer bzw. der Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40186009