Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 620/1995Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51bParagraph 51 b
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Berufungsvorentscheidung
§ 51b.Paragraph 51 b,
Die Behörde, die die Strafe verhängt hat, kann auf Grund der Berufung und allfälliger weiterer Ermittlungen das von ihr erlassene Erkenntnis aufheben oder, jedoch nicht zum Nachteil des Bestraften, wenn nur dieser Berufung erhoben hat, abändern (Berufungsvorentscheidung). Wenn binnen zwei Monaten nach Einlangen der Berufung eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden ist, dann ist die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat nur vorzulegen, wenn eine Partei dies binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Berufungsvorentscheidung verlangt; mit dem Einlangen dieses Begehrens bei der Behörde tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft.
Anmerkung
Zur Klarstellung wurde der Entfall der Überschrift
,,Berufungsvorentscheidung'' in der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998,
Z 20, ausdrücklich angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12063140
alte Dokumentnummer
N4199114103J