Rechtstracker.at

§ 51b VStG

Fassungen
01.02.1991 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 52/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51b01.02.199130.06.1995 BGBl. Nr. 52/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 620/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 b

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 52/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 620/1995

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Berufungsvorentscheidung

Paragraph 51 b,

Die Behörde, die die Strafe verhängt hat, kann auf Grund der Berufung und allfälliger weiterer Ermittlungen das von ihr erlassene Erkenntnis aufheben oder, jedoch nicht zum Nachteil des Bestraften, wenn nur dieser Berufung erhoben hat, abändern (Berufungsvorentscheidung). Wenn binnen zwei Monaten nach Einlangen der Berufung eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden ist, dann ist die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat nur vorzulegen, wenn eine Partei dies binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Berufungsvorentscheidung verlangt; mit dem Einlangen dieses Begehrens bei der Behörde tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft.

Anmerkung

Zur Klarstellung wurde der Entfall der Überschrift
,,Berufungsvorentscheidung'' in der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998,
Z 20, ausdrücklich angeordnet.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063140

alte Dokumentnummer

N4199114103J