Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014
Dokumentnummer
NOR40148245