Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1991Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Schlagworte
Arbeitsleistung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014
Dokumentnummer
NOR12063180
alte Dokumentnummer
N4199114145J