Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungswiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1955Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 9Artikel 3, Paragraph 9
Index
57/09 Sonstiges Versicherungen
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsfrei verminderten Versicherungssummen) werden um den gleichen Betrag wie die vertragsmäßige Leistung gemäß § 6 gekürzt. Diese Kürzung darf keinesfalls mehr als 60 vom Hundert des vertragsmäßigen Reduktionswertes betragen.Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsfrei verminderten Versicherungssummen) werden um den gleichen Betrag wie die vertragsmäßige Leistung gemäß Paragraph 6, gekürzt. Diese Kürzung darf keinesfalls mehr als 60 vom Hundert des vertragsmäßigen Reduktionswertes betragen.
(2)Absatz 2,Im Verhältnis der Kürzung der Reduktionswerte sind auch die vertragsmäßigen Rückkaufswerte zu vermindern und die Leistungen bei anderen Formen der Vertragsänderung zufolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung neu festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR12068724
Alte Dokumentnummer
N5195535932L