Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungswiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 25Artikel 4, Paragraph 25
Index
57/09 Sonstiges Versicherungen
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz gemäß § 17 Abs. 1 aufstellen, gilt der Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 als ein besonderes Geschäftsjahr im Sinne des § 5 Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz. Der Besteuerung des Einkommens ist bei allen Versicherungsunternehmungen (§ 1), welche eine Rekonstruktionsbilanz gemäß § 17 Abs. 1 aufstellen, das Ergebnis der Rekonstruktionsbilanz zugrunde zu legen.Für Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, aufstellen, gilt der Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 als ein besonderes Geschäftsjahr im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Körperschaftssteuergesetz. Der Besteuerung des Einkommens ist bei allen Versicherungsunternehmungen (Paragraph eins,), welche eine Rekonstruktionsbilanz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, aufstellen, das Ergebnis der Rekonstruktionsbilanz zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Ergibt sich auf Grund der Rekonstruktionsbilanz ein Einkommen (Ertrag), worauf ein niedrigerer Betrag an Körperschaftssteuer samt Zuschlägen und Gewerbesteuer samt Zuschlägen entfallen würde als auf die genannten Steuern für die Geschäftsjahre 1945 bis einschließlich 1954 vorgeschrieben wurde, so sind die genannten Steuern für das besondere Geschäftsjahr (Abs. 1) mit dem Betrage der Vorschreibung festzusetzen.Ergibt sich auf Grund der Rekonstruktionsbilanz ein Einkommen (Ertrag), worauf ein niedrigerer Betrag an Körperschaftssteuer samt Zuschlägen und Gewerbesteuer samt Zuschlägen entfallen würde als auf die genannten Steuern für die Geschäftsjahre 1945 bis einschließlich 1954 vorgeschrieben wurde, so sind die genannten Steuern für das besondere Geschäftsjahr (Absatz eins,) mit dem Betrage der Vorschreibung festzusetzen.
(3)Absatz 3,Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben Festsetzungen oder Berichtigungen der Vermögensteuer, des Besatzungskostenbeitrages vom Vermögen, der Aufbringungsumlage, der Vermögensabgabe, der Vermögenszuwachsabgabe und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für Stichtage oder Veranlagungszeiträume, die vor dem Stichtag der Rekonstruktionsbilanz liegen, zu unterbleiben; sind Zahlungen für die genannten Abgaben geleistet worden, werden diese nicht erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR12068740
Alte Dokumentnummer
N5195535948L