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Art. 4 § 25 VWG

Fassungen
01.10.1955 bis 31.12.1978 — BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 2501.10.195531.12.1978 BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1955BGBl. Nr. 185/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, aufstellen, gilt der Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 als ein besonderes Geschäftsjahr im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Körperschaftssteuergesetz. Der Besteuerung des Einkommens ist bei allen Versicherungsunternehmungen (Paragraph eins,), welche eine Rekonstruktionsbilanz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, aufstellen, das Ergebnis der Rekonstruktionsbilanz zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich auf Grund der Rekonstruktionsbilanz ein Einkommen (Ertrag), worauf ein niedrigerer Betrag an Körperschaftssteuer samt Zuschlägen und Gewerbesteuer samt Zuschlägen entfallen würde als auf die genannten Steuern für die Geschäftsjahre 1945 bis einschließlich 1954 vorgeschrieben wurde, so sind die genannten Steuern für das besondere Geschäftsjahr (Absatz eins,) mit dem Betrage der Vorschreibung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben Festsetzungen oder Berichtigungen der Vermögensteuer, des Besatzungskostenbeitrages vom Vermögen, der Aufbringungsumlage, der Vermögensabgabe, der Vermögenszuwachsabgabe und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für Stichtage oder Veranlagungszeiträume, die vor dem Stichtag der Rekonstruktionsbilanz liegen, zu unterbleiben; sind Zahlungen für die genannten Abgaben geleistet worden, werden diese nicht erstattet.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068740

Alte Dokumentnummer

N5195535948L