Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungswiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 34Artikel 5, Paragraph 34
Index
57/09 Sonstiges Versicherungen
Text
§ 34.Paragraph 34,
Die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften über die Vollstreckbarkeit, den Säumniszuschlag und die Verjährung des Einforderungsrechtes finden auf die gemäß § 24 abzuführenden Beträge sinngemäß Anwendung. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge des Bundesministeriums für Finanzen sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften über die Vollstreckbarkeit, den Säumniszuschlag und die Verjährung des Einforderungsrechtes finden auf die gemäß Paragraph 24, abzuführenden Beträge sinngemäß Anwendung. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge des Bundesministeriums für Finanzen sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR12068749
Alte Dokumentnummer
N5195535957L