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Art. 5 § 37 VWG

Fassungen
01.10.1955 bis 31.12.1978 — BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 3701.10.195531.12.1978 BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.1955BGBl. Nr. 185/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 26 und des Paragraph 27,, zweiter Satz, finden auf die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Rekonstruktionsbilanz die Bilanz über das Jahr 1954 tritt. Gleiches gilt für sonstige Versicherungsunternehmungen, die nach dem 7. Mai 1945 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen wurden. Sie können in der Bilanz zum 31. Dezember 1953 ausgewiesene Rückstellungen für Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr in der Bilanz über das Jahr 1954 steuerfrei der Rücklage gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zuführen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsunternehmungen „Wiener Verein, Lebens- und Bestattungsversicherung auf Gegenseitigkeit“ und „Merkur, Wechselseitige Krankenversicherungs-Anstalt“ werden jenen Versicherungsunternehmungen gleichgehalten, die bereits am 11. März 1938 im Inlande zum Geschäftsbetriebe zugelassen waren.
  3. Absatz 3,Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Sicherheitsrücklage die vom Bundesministerium für Finanzen vorgeschriebene Höhe noch nicht erreicht hat, können ab dem Geschätfsjahr 1955 (1954 aus 1955,) bis zur Auffüllung die erzielten Gewinne dieser Rücklage steuerfrei zuführen.

Schlagworte

Geschäftsjahr

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068752

Alte Dokumentnummer

N5195535960L