Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungswiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 37Artikel 5, Paragraph 37
Index
57/09 Sonstiges Versicherungen
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 26 und des § 27, zweiter Satz, finden auf die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Rekonstruktionsbilanz die Bilanz über das Jahr 1954 tritt. Gleiches gilt für sonstige Versicherungsunternehmungen, die nach dem 7. Mai 1945 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen wurden. Sie können in der Bilanz zum 31. Dezember 1953 ausgewiesene Rückstellungen für Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr in der Bilanz über das Jahr 1954 steuerfrei der Rücklage gemäß § 26 Abs. 1 zuführen.Die Bestimmungen des Paragraph 26 und des Paragraph 27,, zweiter Satz, finden auf die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Rekonstruktionsbilanz die Bilanz über das Jahr 1954 tritt. Gleiches gilt für sonstige Versicherungsunternehmungen, die nach dem 7. Mai 1945 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen wurden. Sie können in der Bilanz zum 31. Dezember 1953 ausgewiesene Rückstellungen für Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr in der Bilanz über das Jahr 1954 steuerfrei der Rücklage gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zuführen.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsunternehmungen „Wiener Verein, Lebens- und Bestattungsversicherung auf Gegenseitigkeit“ und „Merkur, Wechselseitige Krankenversicherungs-Anstalt“ werden jenen Versicherungsunternehmungen gleichgehalten, die bereits am 11. März 1938 im Inlande zum Geschäftsbetriebe zugelassen waren.
(3)Absatz 3,Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Sicherheitsrücklage die vom Bundesministerium für Finanzen vorgeschriebene Höhe noch nicht erreicht hat, können ab dem Geschätfsjahr 1955 (1954/1955) bis zur Auffüllung die erzielten Gewinne dieser Rücklage steuerfrei zuführen.Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Sicherheitsrücklage die vom Bundesministerium für Finanzen vorgeschriebene Höhe noch nicht erreicht hat, können ab dem Geschätfsjahr 1955 (1954 aus 1955,) bis zur Auffüllung die erzielten Gewinne dieser Rücklage steuerfrei zuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR12068752
Alte Dokumentnummer
N5195535960L