Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 2) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 2,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,
dass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2)Absatz 2,Eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.Eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Absatz eins, ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40148050