Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 37.Paragraph 37,
In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40147950