Rechtstracker.at

§ 4 VwGVG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 33/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2014 BGBl. I Nr. 33/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 33/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn das ersuchte Verwaltungsgericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.
  3. Absatz 3,Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Verwaltungsgericht gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40147917